Satzung des Vereins „Bundesarbeitsgemeinschaft Forensische Am- bulanzen des Strafvollzugs“

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 26.09.19 in Mainz, zuletzt geändert am 30.10.2020

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft Forensische Ambu- lanzen des Strafvollzugs“ (BAG-FORAS).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt danach den Zusatz e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Vereinszweck liegt in der Förderung der Kriminalprävention.
  2. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks setzt sich der Verein für die Förderung und fachliche Weiterentwicklung ambulanter, therapeutischer Behandlung in Forensischen Ambulanzen des Strafvollzugs ein. Diese behandeln insbesondere Menschen, die Gewalt- oder Sexualdelikte begangen haben, und tragen hierdurch zu einer Senkung der Wahrscheinlichkeit für neuerliche Straftaten bei.
    Weiterhin fördert der Verein auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und eines humanistischen Menschenbildes die fachliche Weiterbildung hinsichtlich der ambulanten therapeutischen Behandlung insbesondere von Menschen, die Gewalt- oder Sexualstraftaten begangen haben. Dies geschieht mit dem Ziel, die Wirksamkeit solcher Maßnahmen zu erhöhen und das Angebot an Behandlungsmöglichkeiten auszubauen.
    Dieses Ziel soll unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    • Organisation und Durchführung von Fachtagungen mit fachspezifischen Vorträgen und Workshops für Mitglieder des Vereins und interessierte Personen und Berufsgruppen,
    • Erstellung von allgemein zugänglichen Informationsmaterialien, Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit, Aufbau einer Internetpräsenz,
    • Information und Beratung von öffentlichen Verwaltungen und politischen Entscheidungsträgern hinsichtlich der notwendigen Rahmenbedingungen für eine erfolgversprechende Behandlung von Menschen, die Gewalt- oder Sexualstraftaten begangen haben,
    • Weiterentwicklung fachlicher Standards durch Förderung des fachlichen Austausches und Identifizierung von „best-practice-Ansätzen“.

§ 3 Steuerbegünstigun

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendun- gen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei An- sprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü- tungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können werden:
    • gemeinnützige oder mildtätige Organisationen, die Träger einer Forensischen Ambulanz sind, die einen Schwerpunkt in der Arbeit mit Klienten aus dem Strafvollzug hat,
    • an andere Träger gebundene Organisationen, die Träger einer Forensischen Ambulanz sind, die einen Schwerpunkt in der Arbeit mit Klienten aus dem Strafvollzug hat, sofern es sich nicht um des Erwerbs wegen betriebene Einrichtungen handelt.
    • natürlichePersonen,dieMitarbeitendeeinerForensischenAmbulanzsind,die einen Schwerpunkt in der Arbeit mit Klienten aus dem Strafvollzug hat.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sollte der Vorstand die Mitgliedschaft ablehnen, kann der Interessent bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  3. Außerordentliche Mitglieder können Personen oder Institutionen werden, die an der Arbeit des Vereins interessiert sind und sie fördern wollen, aber weder Träger noch Mitarbeitende einer Forensischen Ambulanz sind, die einen Schwerpunkt in der Arbeit mit Klienten aus dem Strafvollzug hat. Sie können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, haben aber in vereinsrechtlichen Fragen kein Stimmrecht.
  4. Eine Mitgliedschaft kann durch Tod, Austritt oder Ausschluss beendet werden. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September dem Vorstand zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
    Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand nur einstimmig bzw. auf Antrag mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn es a) das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder b) mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Andro- hung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Vorstand zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
    Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung in der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt den Ausschluss endgültig. Hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand und
  2. Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzender/m, dem Finanzvorstand und zwei gewählten Beisitzer/innen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sich jedoch um den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Bei längerem Ausfall (mehr als 3 Monate) von Vorständen kann eine außerordentliche MV einberufen werden, die zunächst einen Kommissarischen Vorstand wählt, der die Geschäfte für 3 Monate führt und sicherstellt. Falls nach dieser Zeit, der ordentliche Vorstand seine Geschäfte nicht mehr aufnehmen kann, wird eine ordentliche MV einberufen, die den alten Vorstand abwählt und entlastet und sogleich einen neuen ordentlichen Vorstand für die kommende Amtszeit wählt.
  3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandsitzungen. Zu diesen Vorstandsitzungen lädt die/der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der 2. Vorsitzende schriftlich ein. Eine Einladung per E‐Mail ist zulässig. Die Vorstandssitzungen können auch virtuell als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.
  6. Der Vorstand darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die das Vermögen des Vereins übersteigen.
  7. Dem Vorstand sind Ausgaben, die ihm im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstanden sind, zu erstatten.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand lädt alle Mitglieder mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich ein, eine Einladung per E-Mail ist zulässig. Die Einladung muss die Tagesordnung, Angaben zum Ort, und Zeitpunkt der Versammlung sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen beinhalten. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell als Videokonferenz durchgeführt werden.
  2. Der Mitgliederversammlung gehören die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder an. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für die Wahl des Vorstands, bei Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Drittel der ordentlich stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
  3. Die Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Ausnahme ist eine Abstimmung über einen Ausschluss). Eine Vertretung vom Abwesenden durch Bevollmächtigte ist bei der Stimmabgabe zulässig; sie muss schriftlich nachgewiesen werden. Dabei kann nur ein Mitglied von einem anderen vertreten werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.
  4. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  5. Zu einem Beschluss, der eine Änderung des Vereinszweckes enthält, sind mindestens drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Kommt ein solcher Entscheid zu einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist frühestens nach 10 Tagen und spätestens nach 30 Tagen eine zweite ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder entscheiden kann.
  6. Vorrangige Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen. Außerdem legt sie die Grundzüge der Vereinsarbeit fest.
  7. Fordern mindestens 1⁄4 der Mitglieder schriftlich und unter Bekanntgabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, hat der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, auch per E-Mail, mindestens 4 Wochen vorher einzuberufen. Soweit es sich nicht um Satzungsänderungen handelt, kann die Tagesordnung noch während der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und zusätzlich der/dem während der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer/in unterschrieben werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Soll der Verein aufgelöst werden, hat der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einer Mehrheit von 3⁄4 aller Mitglieder beschließen.
  2. Kommt ein solcher Entscheid zu einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist frühestens nach 10 Tagen und spätestens nach 30 Tagen eine zweite ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder entscheiden kann.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft hälftig an die Vereine N.I.N.A. e.V. (Holtenauer Straße 61, 24105 Kiel, Registernummer: VR 5244 KI) und KrimZ e.V. (Viktoriastr. 35, 65189 Wiesbaden, Registernummer: 22VR2144), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.